§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen
Tierschutzverein Karlsruhe und Umgebung e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe unter Nummer 652 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Karlsruhe und seine Umgebung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich zur Aufgabe a) den Tierschutzgedanken zu vertreten, zu fördern und ihn der Jugend nahezubringen, b) durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken, c) das Wohlergehen der Tiere zu fördern, tierpflegerische Maßnahmen durchzuführen, d) Tierquälereien, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht a) durch Beobachtung von Tierhaltungen, um die Verwirklichung des Tierschutzgesetzes sicherstellen zu helfen, b) durch Abgabe von Informations- und Werbematerial, c) durch Aufklärung der Jugend über die Notwendigkeit des Tierschutzes, d) durch die gemäß dem Vertrag mit der Stadt Karlsruhe vereinbarten Leitung und Verwaltung des von der Stadt Karlsruhe errichteten Tierheims, insoweit erlässt der Erweiterte Vorstand eine Geschäftsordnung. e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 - Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Sämtliche Ämter werden ehrenamtlich ausgeführt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen im Interesse des Vereins können erstattet werden.
§ 4 - Mitgliedschaft im Verein
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder einer Vereinsjugendgruppe müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung werden die Gründe dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann, b) durch Ausschluss, c) durch Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden a) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, b) wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen insgesamt oder ihr Ansehen schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit nach Anhörung des Betroffenen. Hiermit ist das vereinsinterne Verfahren beendet.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
§ 5 - Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften wird im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
Für jugendliche Mitglieder wird der Beitrag gesondert festgelegt.
Der Jahresbeitrag ist jeweils innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung zu entrichten. Der Vorstand kann über Zahlungserleichterungen befinden.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 7 - Organe des Vereins
Die Organe sind 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Erweiterte Vorstand 3. Der Vorstand
Als Mitglieder des Erweiterten Vorstandes und Vorstandes sollen qualifizierte Tierschützer gewählt werden.
§ 8 - Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er besteht aus: 1. dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern 2. dem Schriftführer 3. dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter 4. einem Mitglied des Erweiterten Vorstandes, welches von den Beisitzern gewählt wird.
Die Mitglieder des Vorstandes (ausgenommen Ziffer 4) werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
§ 9 - Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen neben der Führung der laufenden Geschäfte folgende Aufgaben: a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Erweiterten Vorstandes, b) Berufung von Sachverständigen, c) Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses, d) Vorbereitung der Mitgliederversammlung, e) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung, f) Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, g) Aufnahme von Vereinsmitgliedern, h) Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern.
Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wovon eines der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss. Das Vorstandsmitglied nach § 8 Ziff. 4 ist nicht vertretungsberechtigt.
§ 10 - Der Erweiterte Vorstand
Der Erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ebenfalls auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Er besteht aus a) dem Vorstand § 8 Ziff. 1 - 3 b) 5 Beisitzern
§ 11 - Aufgaben des Erweiterten Vorstandes
Der Erweiterte Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten sowie über diejenigen, welche nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 12 - Einberufung und Beschlussfassung des Erweiterten Vorstandes und Vorstandes
Der Erweiterte Vorstand und Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte anwesend sind. Die Einladung soll schriftlich erfolgen. Die Sitzung des Erweiterten Vorstandes findet in der Regel alle 6 Wochen statt.
Der Erweiterte Vorstand und Vorstand entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellen (§ 30 BGB).
§ 13 - Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und sollte im ersten Vierteljahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Später eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses, b) Entlastung des Vorstandes, c) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes und Vorstandes, d) Wahl der Rechnungsprüfer gem. § 15 der Satzung, e) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages für das nächste Geschäftsjahr, f) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins, g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der Erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Wahlen zum Erweiterten Vorstand sind von einem von der Versammlung hierfür zu wählenden Wahlleiter und zwei Beisitzern durchzuführen.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmen deren Ungültigkeit vom Wahlleiter der Versammlung festgestellt werden, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen enthalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl wird die Wahl wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers geheim durchzuführen. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen dieses verlangen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 - Jugendgruppen
Um den Tierschutzgedanken in der Jugend zu wecken und zu vertiefen, können Jugendgruppen gebildet werden.
Die Jugendgruppenleiter werden vom Erweiterten Vorstand ernannt und abberufen. Sie sollen volljährig sein und durch ihre ganze Persönlichkeit Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung der Gruppe und Erfüllung der gestellten Aufgaben bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Erweiterten Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus und können zu den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes und Vorstandes zugezogen werden, jedoch ohne Stimmrecht.
§ 15 - Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden qualifizierten Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Der Bericht des Rechnungsprüfers ist schriftlich niederzulegen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Erweiterten Vorstand oder dem Vorstand angehören.
§ 16 - Verbandsmitgliedschaften
Der Verein kann Mitglied von Vereinigungen mit gleicher Zielrichtung sein.
§ 17 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 13 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit zu beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.
§ 18 - Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§ 19 - Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 1987 in Kraft. Sie ersetzt sämtliche bisher gültig gewesenen Satzungsbestimmungen.
Die nach der alten Satzung gewählten Organe bleiben bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode im Amt.
§ 3, Absatz 1, wurde auf Weisung des Finanzamtes wie folgt geändert: "Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke."
Der Änderung wurde in der Hauptversammlung am 06.05.1995 zugestimmt.
|